1. Gegenstand

  1. Die FuPa GmbH bietet dem Nutzer einen Konfigurator, über den Widgets ausgewählt und ein Quellcode zur Einbindung der Widgets auf externen Seiten erstellt wird. Die Nutzung dieser Widgets ist für den Nutzer kostenlos.

  2. Die FuPa GmbH behält sich vor, jederzeit Funktionen der Widgets ohne vorherige Abstimmung mit dem Nutzer ganz oder teilweise zu ändern, zu erweitern oder einzustellen. Dies begründet keine Ansprüche gegen die FuPa GmbH. 

  3. Mit Nutzung der Widgets stimmt der Nutzer diesen Nutzungsbedingungen zu. Ohne Zustimmung des Nutzers dürfen die Widgets der FuPa GmbH nicht genutzt werden. 

  4. Die FuPa GmbH kann diese Nutzungsbedingungen jederzeit ändern. Änderungen oder Ergänzungen werden dem Nutzer rechtzeitig mitgeteilt.

2. Nutzung der FuPa-Widgets

  1. Die vom Auftraggeber eingebundenen Widgets dürfen ausschließlich vom Auftraggeber selbst auf der im Konfigurator angegebenen Website genutzt werden. Der erstellte Code zur Einbindung der Widgets darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

  2. Die Einbindung der Widgets auf Seiten mit illegalen Inhalten ist untersagt.

  3. Der erstellte Code darf vom Nutzer nicht verändert werden.

  4. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der in den Widgets enthaltenen Daten. Die von den Widgets angezeigten Inhalte dienen allein Informationszwecken.

  5. Bei Verstößen gegen diese Nutzungsbedingungen behält sich FuPa vor, die Widget-Ausspielung für die betreffende Domain ohne vorherige Ankündigung zu blockieren. In diesem Fall hat der Nutzer den Code von der betreffenden Seite zu entfernen.

  6. Für die rechtskonforme Einbindung des Widgets ist allein der Nutzer verantwortlich.

  7. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die FuPa GmbH ist der Nutzer Verantwortlicher und die FuPa GmbH Auftragsverarbeiter i.S.v. Artikel 7,8 der EU-Datenschutzgrundverordnung.


3. Auftragsverarbeitung


Bei Nutzung des FuPa-Widgets kommt es zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die FuPa GmbH („Auftragnehmer“) im Auftrag des Nutzers (Im Kontext Auftragsverarbeitung: „Auftraggeber“). Für diese Auftragsverarbeitung schließen die Parteien gemäß Artikel 28 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachfolgende Vereinbarung.


  1. Allgemeines

  2. Gegenstand des Auftrags ist die Ausspielung des FuPa-Widgets durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber.

  3. Die Dauer dieser Vereinbarung entspricht der Dauer der Einbindung des FuPa-Widgets durch den Auftraggeber, sie endet mit Entfernen der Einbindung des Widgets.

  4. Die Verarbeitung erfolgt in Form Erfassen der IP-Adresse von Usern der Website des Auftraggebers zum Zweck der Ausspielung des Widgets an diese IP-Adresse. 

  5. Die IP-Adresse wird ausschließlich auf Servern des Auftragnehmers innerhalb der EU verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte, Übertragung außerhalb der EU/ EWR, Beauftragung von Unterauftragnehmern findet nicht statt und ist untersagt.

  6. Die Verantwortung für die datenschutzkonforme Einbindung des FuPa-Widgets in die jeweilige Webseite liegt beim Auftraggeber.


  1. Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers

  1. Die Datenübermittlung an den Auftragnehmer findet per SSL-verschlüsselter Verbindung statt. 

  2. Nach Ausspielen des angeforderten Widgets wird der Zugriff der IP-Adresse des Nutzers protokolliert. IP-Adressen werden automatisch nach 14 Tagen anonymisiert.

  3. Zugriff auf die IP-Adresse haben nur die mit der Aufrechterhaltung der Dienste betrauten Mitarbeiter des Auftragnehmers. 

  4. Die Systeme des Auftragnehmers sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik geschützt, das Sicherheitskonzept des Auftragnehmers regelt u.a. die Firewalls, Rollen-Berechtigungskonzept, Passwortregelungen, etc.


  1. Pflichten des Auftragnehmers

  1. Dem Auftragnehmer ist untersagt, die Daten abweichend von Nr. 3.1, Abs. 3 zu verarbeiten.

  2. Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben der Art. 28 bis 33 DSGVO.

  3. Der Auftragnehmer hat einen Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 DSGVO bestellt. Dieser ist zu erreichen unter datenschutz@fupa.net.

  4. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Beschäftigten, die mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen können, zur Wahrung der Anforderungen der DSGVO verpflichtet hat.

  5. An der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.

  6. Der Auftragnehmer unterstützt den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Artikel 12-23 DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen. Falls ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zur Wahrnehmung seiner Rechte wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

  7. Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen die Annahme begründen, dass für den Auftraggeber verarbeitete personenbezogener Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des (vermeintlichen) Vorfalls in Textform zu informieren.

  1. Kontrollrechte des Auftraggebers, Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit zu überzeugen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Ergebnis in geeigneter Weise zu dokumentieren.

  2. Der Auftraggeber kann eine Einsichtnahme in die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungssysteme und -programme verlangen, soweit dadurch keine Rechte Dritter oder geltendes Recht der Union oder eines Mitgliedsstaates verletzt werden.

  3. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle erforderlich ist.